Rente im Ausland? - Hinweise zur Besteuerung - Martin - 10.02.2014
Zitat:Die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich in Deutschland mit dem Alterseinkünftegesetz ab dem 01.01.2005 geändert. Abhängig vom Jahr des erstmaligen Rentebeginns ermittelt das Finanzamt den sogenannten Besteuerungsanteil der Rente und den festen Steuerfreibetrag. Der Besteuerungsanteil bezeichnet den steuerpflichtigen Prozentanteil Ihrer Rente.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher ermittelt das Finanzamt unter Berücksichtigung eines Besteuerungsanteils von 50 % einen festen Steuerfreibetrag. Der Steuerfreibetrag wird grundsätzlich jedes Jahr und für die gesamte Laufzeit der Rente berücksichtigt.
Für jeden neuen Rentnerjahrgang ab 2006 erhöht sich der Besteuerungsanteil um zwei Prozentpunkte und für jeden neuen Rentnerjahrgang ab 2021 um einen Prozentpunkt. Der sich so ergebende Steuerfreibetrag sinkt demnach für jeden neuen Rentnerjahrgang schrittweise ab. Bei Rentnerjahrgängen ab dem Jahr 2040 werden dann 100 % der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert.
Ob und in welchem Umfang tatsächlich Steuern zu zahlen sind, wird vom Finanzamt aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung geprüft. Bezieher einer deutschen Rente, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind verpflichtet eine solche Erklärung abzugeben, wenn nach dem mit dem Wohnsitzstaat bgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Rente in Deutschland besteuert werden kann oder mit dem Wohnsitzstaat ein solches Abkommen nicht besteht. Genauere Auskünfte darüber, in welchem Staat Ihre Rente zu versteuern ist, erhalten Sie beim
Finanzamt Neubrandenburg, Postfach 110164,17041 Neubrandenburg, DEUTSCHLAND,
Telefon: +49-395-380-1144,
Fax: +49-395-380-1059,
E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Eine Einkommensteuererklärung ist in Deutschland – sofern eine Steuerpflicht vorliegt - in der Regel bis 31.05. des Folgejahres einzureichen, d.h. die Steuererklärung für 2009 bis zum 31.05.2010.
Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, die gezahlten Rentenbeträge jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Die Daten werden von dort an die Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer übermittelt. Die Übermittlung entbindet Rentnerinnen und Rentner nicht von der Notwendigkeit zu prüfen, ob die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich ist. Bitte benachrichtigen Sie Ihren Rentenversicherungsträger, wenn Sie für die Einkommensteuererklärung eine Bescheinigung über die Höhe der aus dieser Versicherung steuerrechtlich maßgeblichen Bruttorente benötigen.
Quelle: Deutsche Botschaft
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